Vorsitzender der Gemeindeversammlung der Markusgemeinde:

Jürgen Layer

Stellvertretender Vorsitzender und Protokollführer:

Prof. Dr. Hans G. Nutzinger

 

Auszug aus der Rechtsverordnung zur Durchführung der Gemeindeversammlung (Gemeindeversammlungsrechtsverordnung):

 

 

Zusammensetzung

Die Gemeindeversammlung bildet sich aus den nach ordnungsgemäßer Einberufung anwesenden Gemeindegliedern einer Pfarrgemeinde. 

Aufgaben

Die Gemeindeversammlung kann alle Angelegenheiten der Pfarrgemeinde in den Kreis ihrer Beratungen ziehen.

Die Gemeindeversammlung berät den Ältestenkreis insbesondere

  1. vor der Ausschreibung einer Pfarrstelle durch die Erörterung der bei der Pfarrstellenbesetzung zu berücksichtigenden Erfordernisse der Gemeinde,
  2. vor der Abgabe einer Stellungnahme des Ältestenkreises zu Entscheidungen des Bezirkskirchenrates.
  3. vor Grundsatzentscheidungen über Baumaßnahmen in der Pfarrgemeinde mit einem geplanten Gesamtaufwand von über 100.000 Euro, soweit die betreffende Baumaßnahme nicht bereits in einer Gemeindeversammlung zu einem früheren Zeitpunkt erörtert wurde,
  4. vor der Beschlussfassung über die Veräußerung oder Entwidmung kirchlicher Gebäude, die durch die Pfarrgemeinde genutzt werden und
  5. vor der Beschlussfassung über die Namensgebung der Pfarrgemeinde.

Der für die Pfarrgemeinde anzuwendende Haushaltsplan ist nach der Beschlussfassung in der Gemeindeversammlung vorzustellen.  In diesem Rahmen kann die Gemeindeversammlung Anregungen für die künftige Haushaltsplangestaltung geben.

Einmal jährlich sollen folgende Tagesordnungspunkte in der Gemeindeversammlung behandelt werden:

  1. Bericht des Ältestenkreises über die Arbeit des Ältestenkreises im vergangenen Jahr,
  2. Vorhaben des Ältestenkreises zur wesentlichen Veränderung in der Gestaltung der Gemeindearbeit und der gemeindlichen Arbeitsformen und
  3. Fragen des Gemeindeaufbaus und die besonderen Ziele der Gemeindearbeit.

Bei den allgemeinen Kirchenwahlen werden die Kandidierenden für das Ältestenamt der Gemeindeversammlung in geeigneter Weise vorgestellt.

Vorsitz

Die Gemeindeversammlung wählt nach den allgemeinen Kirchenwahlen aus den zum Kirchenältestenamt befähigten Gemeindegliedern in getrennten Wahlgängen eine Person in das Vorsitzendenamt und eine Person in das Stellvertretendenamt. Nicht wählbar sind Mitglieder des Ältestenkreises.

Bis zur Wahl führt die Person im Vorsitzendenamt des Ältestenkreises den Vorsitz.

Die Amtszeit im Vorsitzendenamt und im Stellvertretendenamt beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Einberufung

Die Gemeindeversammlung wird durch die Person im Vorsitzendenamt einberufen.

Die Einberufung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor dem Termin der Gemeindeversammlung in der ortsüblichen Weise.

Durchführung der Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung tagt öffentlich. Die Person im Vorsitzendenamt

  1. eröffnet die Gemeindeversammlung und stellt deren ordnungsgemäße Einberufung fest,
  2. bestimmt eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer,
  3. lässt die Tagesordnung beschließen und
  4. ermittelt die Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder; bei Anwesenheit von mehr als 40 Gemeindegliedern kann deren Zahl auch geschätzt werden.


Abstimmungen

Alle wahlberechtigten Gemeindeglieder haben in der Gemeindeversammlung Stimmrecht.

Vorschläge, Anregungen und Empfehlungen der Gemeindeversammlung an kirchliche Leitungsorgane werden durch die Person im Vorsitzendenamt formuliert und begründet. Sie sind durch die kirchlichen Leitungsorgane, soweit diese für das Anliegen zuständig sind, einmalig inhaltlich zu beantworten. Die Antwort ist im Gottesdienst oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.

Protokoll

Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer führt über den Verlauf der Gemeindeversammlung, die Beratungen und die gefassten Beschlüsse, Wahlergebnisse und sonstigen Entscheidungen ein Protokoll, welches von der schriftführenden Person und der Person im Vorsitzendenamt oder der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat die Tagesordnung sowie die Zahl der anwesenden Gemeindeglieder anzugeben. Sind mehr als 40 Gemeindeglieder anwesend, genügt eine ungefähre Angabe.

Das Protokoll wird der Person im Vorsitzendenamt des Ältestenkreises zur Kenntnis gegeben und in den Akten des Pfarramts aufbewahrt.  Jedes Gemeindeglied hat Recht auf Einsicht in die Protokolle.